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   LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09   

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https://dejure.org/2010,37341
LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09 (https://dejure.org/2010,37341)
LG Aurich, Entscheidung vom 15.02.2010 - 5 T 500/09 (https://dejure.org/2010,37341)
LG Aurich, Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 5 T 500/09 (https://dejure.org/2010,37341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Notarkosten: Geschäftswerterhöhende Mitbeurkundung des Maklerlohnanspruchs beim Grundstückskaufvertrag

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 311 b; KostO §§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 44 Abs. 2a, 146, 147 Abs. 2
    Mitbeurkundung der Maklerprovision im Grundstückskaufvertrag bei Übernahme der vom Verkäufer geschuldeten Provision durch Käufer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 311b BGB; § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO; § 44 Abs. 2a KostO
    Unterliegen von Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung bei Übernahme der vorher nur vom Verkäufer geschuldeten Provision durch den Käufer im Grundstücksvertrag; Hinzurechnung einer Provision zu dem Kaufpreis i.R.d. der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterliegen von Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung bei Übernahme der vorher nur vom Verkäufer geschuldeten Provision durch den Käufer im Grundstücksvertrag; Hinzurechnung einer Provision zu dem Kaufpreis i.R.d. der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 15.03.1999 - 1 W 36/99

    Besonderheiten bei in einem Grundstückskaufvertrag; Vergütungsregelung für die

    Auszug aus LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09
    Danach wird der Gebührensatz nur einmal nach den zusammengerechneten Werten berechnet, wenn die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben und alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.6.1998, Az. 3 W 129/98, NJW-RR 1999, S. 151, zitiert nach juris, Rdnr. 14, 17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.3.1999, Az. 1 W 36/99, zitiert nach juris, Rdnr. 1; Filzek, KostO, 4.A., § 20 Rdnr. 22).

    Diese Auffassung hat das OLG Oldenburg auf die Erwägung gestützt, dass die Mehrkosten unnötig sind, weil es sich bei der Vergütungsregelung nicht um ein beurkundungsbedürftiges Geschäft handelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.3.1999, Az. 1 W 36/99, zitiert nach juris, Rdnr. 3).

  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04

    Kostenberechnung bei Euroumstellung

    Auszug aus LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09
    I.) Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Beanstandungen, die sich aus der Anweisungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 27.8.2009 ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.5.2004, Az. 15 W 138/04, Rdnr. 14, zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 19.06.1998 - 3 W 129/98

    Streit über die Höhe der Kostenrechnung für die Beurkundung eines

    Auszug aus LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09
    Danach wird der Gebührensatz nur einmal nach den zusammengerechneten Werten berechnet, wenn die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben und alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.6.1998, Az. 3 W 129/98, NJW-RR 1999, S. 151, zitiert nach juris, Rdnr. 14, 17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.3.1999, Az. 1 W 36/99, zitiert nach juris, Rdnr. 1; Filzek, KostO, 4.A., § 20 Rdnr. 22).
  • OLG Oldenburg, 30.07.1993 - 1 W 36/93

    Geschäftswert, Maklerprovision, Kaufvertrag, Beurkundung

    Auszug aus LG Aurich, 15.02.2010 - 5 T 500/09
    17 aa.) Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gemäß § 311 b BGB der Beurkundung unterliegen, wenn der Erwerber im Kaufvertrag die vorher nur vom Verkäufer geschuldete Provision übernimmt (vgl. dazu nur OLG Oldenburg, JurBüro 1994, S. 354 mit Anm. Mümmler; Piehler, DNotZ 1983, S. 22, 27; Wielgoss, JurBüro 2004, S. 420, 420; Filzek, a.a.O., § 20 Rdnr. 22; Korintenberg u.a.-Bengel/Tiedtke, KostO, 17.A., § 20 Rdnr. 29).
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